Wie verhält es sich bei
uns in NRW mit dem Anleinen?
"(1)
Hunde sind so zu halten, zu führen und
zu
beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für
Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2)
Hunde sind an einer zur Vermeidung von
Gefahren geeigneten
Leine zu führen
1. in
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und
anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit
zugänglichen, umfriedeten
Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätzen mit Ausnahme
besonders
ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und
Kindergärten."
Quelle:
Landeshundegesetz LHundG NRW
Tags: Protitor,
Emitor, Tursoloen
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