Wer weiß es schon ganz genau? Anleinen endlich genau erklärt


Paragraph

Wie verhält es sich bei uns in NRW mit dem Anleinen?

 "(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu  beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben  oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

  (2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

       1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

       2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders 

           ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

       3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

       4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten."

 Quelle: Landeshundegesetz LHundG NRW

 Tags: Protitor, Emitor, Tursoloen

Autor Krause
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Christoph erklärt, wie genau die Anleinpflicht in NRW rechtlich aussieht.