Richtlinien
für den artgemäßen
Umgang mit dem Hund
Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund von allen Seiten und leitete daraus seine Bedürfnisse ab.
Unter
Berücksichtigung
gesellschaftlicher Aspekte wurden dann
die Rechte des Hundes entworfen.
Die
Rechte im Überblick:
Artikel
1
Der
Hund hat das Recht auf einen
sachkundigen Besitzer
Artikel
2
Der
Hund hat das Recht auf
dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Der
Hund hat das Recht, mit
Artgenossen zu spielen
Der
Hund hat das Recht auf
Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Der
Hund hat das Recht auf
artspezifische Kommunikation
Der
Hund hat das Recht auf
körperliche Auslastung
Der
Hund hat das Recht auf freie
Bewegung
Der
Hund hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit
Artikel
9
Der
Hund hat das Recht auf
Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Der
Hund hat das Recht, durch eigene
Erfahrungen zu lernen
Der
Hund hat das Recht, sich
schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Der
Hund hat das Recht auf art-
und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung
Artikel 1
Der
Hund hat das Recht auf einen
sachkundigen Besitzer
Artikel 2
Der
Hund hat das Recht auf
dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Dieses
Recht setzt räumliche Nähe
zu den Sozialpartnern voraus. Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich
in
Kombination mit einer überwiegenden Haushaltung tolerabel.
Eine Anbindehaltung
ist völlig unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von
wenigstens zwei
Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu
gewährleisten, dass der Hund
regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat
(Hundewiese, Welpenspielstunden,
Spaziertreffs etc.).
Artikel 3
Der
Hund hat das Recht, mit
Artgenossen zu spielen
Im
Spiel mit anderen Hunden
erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er lernt die Umgangsformen seiner
Art
kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es
im Spiel
zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-,
Territorial,
Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel
eingreifen,
um ritualisierten Verhaltensweisen wie die permante Fixierung auf
Spielobjekte
vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen kann es zu einer derartigen
Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel
ihre Grenzen aus
und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der Mensch
Form, Anfang und
Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit kontrollieren
können. Spielen mit
Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund
hinterherlaufen zu
lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht vom
Equipment.
Spielen mit Hunden bedeutet, miteinander zu rangeln, zu rennen, sich
anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu berühren
und Spaß dabei zu
haben.
Artikel 4
Der
Hund hat das Recht auf
Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Der
Hund ist keine Ware und kein
Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig, lebenslang in einem
stabilen sozialen
Gefüge zu verbringen. Grundsätzlich ist es daher
nicht zu tolerieren, dass der
Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund
braucht eine
klare Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen
durch das
Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen
kann. Die
Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen
(= unerwünschtes
Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen erfolgen.
Artikel 5
Der
Hund hat das Recht auf
artspezifische Kommunikation
Hunde
kommunizieren
ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren
Körper ein, um sich einander
oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der
Körpersprache
des Hundes und das Einbringen des eigenen Körpers in das
soziale Zusammenleben,
dient der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen
und Streicheln,
aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den
köpersprachlichen Signalen sind
das Bellen und das Knurren artspezifische
Lautäußerungen, die der Kommunikation
dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung
sein.
Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale
sein zur
Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner
selbst. In
diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass
es zu keinen Beißvorfällen
kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos erreichbar).
Ritualisiertes
Dauerkläffen ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu
gehört es, vorausschauend zu
handeln, also auch einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B.
Kinder) in
falscher Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.
Artikel 6
Der
Hund hat das Recht auf
körperliche Auslastung
Der
Wolf ist ein ausdauernder
Traber über weite Strecken. Auch die meisten Hunde sind
aufgrund ihrer Anatomie
in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu
laufen. Daher ist es unbedingt
erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.
Artikel 7
Der
Hund hat das Recht auf freie
Bewegung
Der
Hund sollte überwiegend frei,
d.h. unangeleint laufen dürfen. Nur so kann er weitgehend
ungestört die überaus
wichtigen Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen.
Außerdem ermöglicht
ihm der Freilauf die Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder etwas
Neues
für den Hund zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis
nach Abwechslung und
Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in
unterschiedlichen Gebieten
stattfinden.
Artikel 8
Der
Hund hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit
Alle
Arten von Quälereien und
Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig. Hunden
dürfen unter keinen
Umständen körperliche Defekte angezüchtet
werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei,
Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen
Maßnahmen dürfen
genetische Defekte nicht in Kauf genommen werden. Ein
körperlicher oder
genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde nur noch
eingeschränkt
in der Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht).
Vom Kauf
solcher Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein Recht auf
tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. In aussichtslosen
Situationen ist hiervon auch das Recht umfasst, vor weiteren Leiden
bewahrt zu
bleiben. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu
tragen, dass der Hund
fachgerecht eingeschläfert wird. In die körperliche
Unversehrtheit des Hundes
kann eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine
Kastration
ist auch ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn
ansonsten
ein anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung -
Artikel 6)
erheblich eingeschränkt werden würde.
Artikel 9
Der
Hund hat das Recht auf
Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Bei
Gebrauchshunden wie Jagd-,
Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder Schlittenhunden muss der
Besitzer eine
weitgehend anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes
sicherstellen oder
zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen für
seinen Hund organisieren. Ist
dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart
spezialisierten
Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf
nicht dazu
führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten.
Dies ist aber
insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten
Aggressivität
und/oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten
Gebieten
gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
zwangsläufig zu Lasten
einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden Haltung
dieser Hunde (z. B.
kann ihnen der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem
Maße geboten
werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit
ein
ernsthaftes Problem dar.
Artikel 10
Der
Hund hat das Recht, durch
eigene Erfahrungen zu lernen
Nichts
kann die eigenen Erfahrungen
ersetzen, die insbesondere ein junger Hund machen kann. Der Besitzer
muss daher
bereits seinen Welpen frühzeitig mit möglichst vielen
Umweltkonstellationen
vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von
„Fehlprägungen“ (z.B. Jagd
auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den Hund in seinem
Lern- und
Reifungsprozess zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es
sein, dass der Hund
seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und
aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von
Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und
souverän zu
bewegen.
Artikel 11
Der
Hund hat das Recht, sich
schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Aufgrund
der wölfischen
Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und Bedürfnisse
vorhanden:
-
sich in Aas/Gülle zu wälzen
-
in Schlammlöcher zu springen
-
Löcher zu buddeln
-
Mäuse auszugraben usw.
Derartiges
Verhalten hat für den
Hund einen hohen Stellenwert. Der Besitzer muss es tolerieren. Diese
Forderung
entbindet den Besitzer aber nicht von seiner Verantwortung,
für die
Gesunderhaltung seines Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur,
Floh/Zeckenbehandlung etc.).
Artikel 12
Der
Hund hat das Recht auf art-
und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung
Hunde
haben ein großes
Ernährungsspektrum, dazu gehören u.a. Aas,
Essensreste, Knochen,
Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine
ausschließliche Ernährung durch
Hundefutter senkt die Lebensqualität eines Hundes.
Der
Hund ist ein Hund! Gleichwohl
läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr, nur noch an den
menschlichen
Ansprüchen gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen
einen Beitrag
dazu leisten, den Hund als Tier mit wölfischen
Bedürfnissen zu sehen,
wertzuschätzen und zu lieben.
Die Teilnehmer dieses
Workshops
und damit die Verfasser von „Die Rechte des Hundes”
sind:
Dorothea
Bakir, Werner Biereth,
Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp, Nina Egger, Jens
Eikelmann, Monika Germann,
Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens,
Tanja Kittelmann,
Christina Landmann, Andrea Mansfield, Melanie Metz, Simone
Müller, Eva Näher,
Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller,
Dr. Ulrike von Wardenburg,
Sylvia Werner und Dr. Erik Zimen
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